Wann ist ein Vereinfest umsatzsteuerbefreit?

Zelfeste, Vereinfeste, usw. sind unter gewissen Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit – wie das im Detail aussieht haben wir im Beitrag zusammengefasst…

Vereinfest

Wurde ein Verein vom Staat als gemeinnützig eingestuft, so kann er umsatzsteuerbefreite Veranstaltungen abhalten und dadurch einige Vorteile genießen: die Abwicklung des Festes wird spürbar einfacher, vor allem aber bleibt dem Verein mehr Reingewinn, da er keine Umsatzsteuer von den erzielten Einnahmen (Eintrittskartenverkauf, Tombola…) an den Staat abführen muss. Möglich ist das dann wenn es sich um ein kleines Zeltfest oder Vereinsfest, oder um ein großes Zeltfest / Vereinsfest mit Ausnahmegenehmigung handelt und für die Abhaltung des Festes kein Gewerbebetrieb erforderlich ist.

Unterschied kleines / großes Zeltfest oder Vereinsfest:

Als kleines Vereinsfest gilt ein Fest immer dann, wenn die Organisation und Durchführung ausschließlich von Mitgliedern des Vereins selbst bzw. deren Angehörigen durchgeführt wird, Catering nur im beschränktem Rahmen von den Vereinsmitgliedern selbst durchgeführt wird und für die musikalische Unterhaltung (Band, DJ) ausschließlich lokale bzw. Künstler engagiert werden die nicht durch Film, Fernsehen oder Radio bekannt sind (oder wiederum durch die Vereinsmitglieder selbst durchgeführt wird).
Weiters darf ein kleines Vereinsfest maximal 48 Stunden dauern, dazu ein Beispiel: ein Zeltfest startet am Samstag Abend mit Liveband, am Sonntag gibt´s dann noch ein Frühshoppen das bis am Abend geht. 48 Stunden werden nicht überschritten, die Veranstaltung gilt als kleines Zeltfest. Beginnt das Fest dagegen bereits Freitag Abend mit der ersten Tanzband und geht dann weiter bis Sonntag Abend so werden die maximal 48 Stunden überschritten. Denn jeder bereits angefangene Tag zählt mit 24 Stunden, bei einem Fest am Freitag geht sich das also nicht mehr aus.

Erfüllt eine Veranstaltung also auch nur eines der Kriterien eines kleinen Vereinfestes nicht so gilt es als großes Vereinsfest und ist voll umsatzsteuerpflichtig. Generell sind dann 20% Umsatzsteuer zu verrechnen und abzuführen, für Umsätze aus Verpflegung beträgt der Umsatzsteuersatz 10%.

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